Der Beschwerdeführer tritt als Sohn von C. (selig) in die Verfahrensrechte des Verstorbenen ein und ist als Rechtsnachfolger legitimiert sich allein im Strafpunkt – nicht jedoch im Zivilpunkt – am Strafverfahren zu beteiligen (BGE 142 IV 82 E. 3.2 f.), soweit er nicht bereits selbst die prozessuale Geschädigten- und die davon abhängige Parteistellung innehat. Der Beschwerdeführer hat sich am 20. September 2022 als Privatkläger konstituiert und nimmt als Partei am Verfahren teil. Er ist damit legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. -4-