3.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 liess sich die Beschuldigte zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte deren Abweisung unter Kostenfolgen sowie Zusprechung einer Entschädigung von pauschal Fr. 200.00 inkl. MwSt. für diese Eingabe. 3.5. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. November 2022 und der Beschuldigten vom 2. Dezember 2022 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.6. Am 22. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: