4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (Zustellung am 14. November 2022) verlangte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer eine Leistung von Fr. 1'000.00 als Sicherheit für allfällige Kosten. Der Beschwerdeführer bezahlte die verlangte Sicherheit am 17. November 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 24. November 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. -3-