3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde (Postaufgabe: 26. Oktober 2022) und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Strafanzeige vom 20.9.2022 inklusive Beweisofferten Nr. 1 bis 46 von Amtes wegen zu edieren. 2. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2022 aufzuheben. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, ein Strafverfahren gegen B., […], bezüglich aller in Frage kommenden Delikte zu eröffnen, für die Frau B. zu verurteilen ist.