1. Mit Eingabe vom 20. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau reichte A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen B. (fortan: Beschuldigte) wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung, Betrug, Urkundenfälschung, Wucher "und aller anderen Delikte, für die Frau B. zu verurteilen ist" Strafanzeige ein. 2. Am 5. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmige diese Verfügung am 7. Oktober 2022.