Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 6SBK.2022.355 (STA.2022.7622) Art. 116 Entscheid vom 19. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Stauffer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Merz, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarauvom gegenstand 5. Oktober 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 20. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau reichte A. (fortan: Beschwerdeführer) gegen B. (fortan: Beschuldigte) wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung, Betrug, Urkundenfälschung, Wucher "und aller anderen Delikte, für die Frau B. zu verurteilen ist" Strafanzeige ein. 2. Am 5. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmige diese Verfügung am 7. Oktober 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde (Postaufgabe: 26. Oktober 2022) und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Strafanzeige vom 20.9.2022 inklusive Beweisofferten Nr. 1 bis 46 von Amtes wegen zu edieren. 2. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2022 aufzuheben. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, ein Strafver- fahren gegen B., […], bezüglich aller in Frage kommenden Delikte zu er- öffnen, für die Frau B. zu verurteilen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (Zustellung am 14. November 2022) verlangte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer eine Leistung von Fr. 1'000.00 als Sicherheit für allfällige Kosten. Der Beschwerdeführer bezahlte die verlangte Sicherheit am 17. November 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 24. November 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 liess sich die Beschuldigte zur Be- schwerde vernehmen. Sie beantragte deren Abweisung unter Kostenfolgen sowie Zusprechung einer Entschädigung von pauschal Fr. 200.00 inkl. MwSt. für diese Eingabe. 3.5. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. November 2022 und der Beschuldigten vom 2. Dezember 2022 wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.6. Am 22. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme ei- nes Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeaus- schlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrens- rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer tritt als Sohn von C. (selig) in die Verfahrensrechte des Verstorbenen ein und ist als Rechtsnachfolger legitimiert sich allein im Strafpunkt – nicht jedoch im Zivilpunkt – am Strafverfahren zu beteiligen (BGE 142 IV 82 E. 3.2 f.), soweit er nicht bereits selbst die prozessuale Geschädigten- und die davon abhängige Parteistellung innehat. Der Be- schwerdeführer hat sich am 20. September 2022 als Privatkläger konstitu- iert und nimmt als Partei am Verfahren teil. Er ist damit legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. -4- Oktober 2022 Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde erweist sich als zulässig. Auf sie ist folglich einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtspre- chung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so etwa wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzun- gen. Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Straf- untersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte o- der Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit ge- geben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_241/2017 vom 23. März 2017 E. 2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau betreffend die von ihm geltend gemachte Nötigung nicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 4; Beschwerde, S. 7 N. 7). Im Folgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau betreffend die der Beschuldigten noch vorgeworfenen Delikte (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Be- trug und Wucher) zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. 3.2. 3.2.1. Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er -5- eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treu- gebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1). Das Tatobjekt ist für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit bedeutet, dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte nur dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 110). Der Täter muss in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht handeln (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 113). An unrechtmässiger Bereicherungsabsicht kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Er- satzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen ha- ben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus fähig sein, dies zu tun (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 116). 3.2.2. 3.2.2.1. Aus den vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 20. September 2022 eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschuldigte über eine Vollmacht für das Konto von C. (selig) verfügte und gestützt auf diese Voll- macht in der Zeit vom 8. Juni 2020 bis am 4. Februar 2021 Bargeldbezüge bei der D. in Höhe von insgesamt Fr. 16'400.00 tätigte (Auszahlungsbe- lege, Beilage 33 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Weiter gab die Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer an, die Bezüge seien jeweils im Auftrag und für C. (selig) erfolgt, welchem die Gelder jeweils noch gleichentags übergeben worden seien (Schreiben vom 16. August 2022, Beilage "47" zur Beschwerde). Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend erkannte, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird dies vom Beschwerdeführer dargelegt, dass die Geldbezüge ohne Veranlas- sung stattgefunden hätten (angefochtene Verfügung, S. 3 Abs. 4). 3.2.2.2. Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann nicht nur deshalb ein Tat- verdacht angenommen werden, weil die Geldbezüge vom Konto des C. (selig) schlicht erfolgten bzw. sich deren Verwendungszweck dem Be- schwerdeführer nicht gänzlich erschliesst (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 Abs. 2). Weshalb von der Annahme auszugehen wäre, dass die Beschul- digte selbst in die Kasse von C. (selig) gegriffen und dabei auch noch gleichzeitig die Überforderung eines alten Mannes ausgenutzt habe (Be- schwerde, S. 4 N. 4), wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach aus der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Geld offenkundig nicht für Essen ausgege- ben worden sei, sich jedenfalls in keiner Art und Weise ableiten liesse, dass -6- eine unrechtmässige Verwendung stattgefunden habe (angefochtene Ver- fügung, S. 3 Abs. 4) nicht ein (Beschwerde, S. 3 f. N. 4). Die regelmässigen monatlichen Geldbezüge der Beschuldigten im Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis am 4. Februar 2021 mittels der von C. (selig) ausgestellten Vollmacht begründen grundsätzlich keinen Anfangsverdacht (vgl. Auszahlungsbe- lege, Beilage 33 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Diese Beträge erscheinen im Vergleich zu den von C. (selig) persönlich getätigten Konto- belastungen nicht übermässig hoch (vgl. Kontaktrapport vom 18. Juni 2020; Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. November 2020, S. 3, Beilagen 25 und 32 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Dass C. (selig) mit den Kontobezügen der Beschuldigten nicht einverstanden gewe- sen bzw. dieses Geld nicht in seinem Sinne verwendet worden wäre, macht der Beschwerdeführer, der C. (selig) wiederholt auf die finanziellen Aspekte seiner Beziehung zur Beschuldigten aufmerksam machte und diesbezüg- lich auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde involvierte (vgl. Bei- lage gemäss Gefährdungsmeldung vom 29. Juni 2020; Aktennotiz vom 7. August 2020 zu KEMN.2020.517, Beilagen 28 und 29 zur Strafanzeige vom 20. September 2022), nicht geltend. Aufgrund des Ablebens von C. (selig) am 17. Dezember 2021 (Mitteilung eines Todesfalles vom 20. De- zember 2021, Beilage 2 zur Strafanzeige vom 20. September 2022) kann dies – mangels weiterer Beweise – ohnehin nicht mehr abschliessend ge- klärt werden. 3.2.2.3. Die Beschuldigte ist sodann im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nicht verpflichtet, die Übergabe der von ihr bezogenen Gelder an C. (selig) selbst zu beweisen (vgl. Beschwerde, S. 2 "Ad A. Sacherhalt" und S. 3 f. N. 4). Bei einer langjährigen Vertrauensbeziehung erscheint das Fehlen von Übergabequittungen, welche der Beschwerdeführer zum Beweis ver- langt (Beschwerde, S. 4 N. 4), ohnehin nicht aussergewöhnlich. Indessen ist unbestritten, dass die fraglichen Geldbeträge zumindest teilweise für Ausgaben von C. (selig) verwendet wurden (vgl. Beschwerde, S. 7 N. 6: "Geht man […] davon aus, dass C. selig [von den gesamten Barbezügen zwischen 2012 und Februar 2021] jeden Monat für Fr. 500.00 Esswaren kaufte […]."). Aus den Akten ergeben sich zudem klare Hinweise, dass C. (selig) bereit war, der Beschuldigten hohe Beträge ohne Gegenleistung zu- kommen zu lassen (vgl. Testament vom 9. März 2020; Kontaktrapport vom 18. Juni 2020: "Herr C. hat angegeben, dass die CHF 10'000.- als Unter- stützung [Bezahlung der Flüge und weitere Auslagen während Ihres Auf- enthalts] für die Halbschwester der Dame gebraucht wird."; Schreiben "Ge- heimnis": "Wenn möglich, hi[l]f mir"; Beilage gemäss Gefährdungsmeldung vom 29. Juni 2020: "[C. (selig)] erklärte [dem Beschwerdeführer], er brau- che das Geld wenn dann Ihre Halbschwester wieder für 3 Monate in die Schweiz komme so müsse er ihr dann wieder das Flugbillet bezahlen. Was er mit dem Geld mache gehe ihn sowieso nichts an es sei ja sein Geld.", Beilagen 6, 25, 27 und 28 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Es -7- erscheint daher – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Be- schwerde, S.7 N. 6) – plausibel, dass die von der Beschuldigten bezogenen Geldbeträge nicht vollständig für notwendige Lebenshaltungskosten von C. (selig) ausgegeben wurden. Insbesondere mit Blick auf die mehrfachen, unentgeltlichen Zuwendungen von C. (selig) an die Beschuldige indiziert dies jedoch per se keine unrechtmässige Verwendung der von der Beschul- digten selbst vorgenommenen Kontobezüge. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 sodann selbst aus, es hätte C. (se- lig) – wenn er denn das Geld nicht selbst verbraucht habe – selbstredend zivilrechtlich zugestanden, der Beschuldigten das Geld zu schenken oder aus anderen rechtlichen Gründen zu geben (vgl. Beschwerde, S. 3 N. 4). Der Beschwerdeführer hat am 17. Februar 2022 bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde eine Beschwerde gegen die als Willensvollstreckerin einge- setzte Beschuldigte eingereicht (Entscheid Bezirksgericht Lenzburg, Präsi- dium des Zivilgerichts vom 14. Juni 2022, S. 1, Beilage 4 zur Beschwerde- antwort vom 2. Dezember 2022). Der Vorschlag der anwaltlich vertretenen Beschuldigten, dass ein schriftlicher Vergleich per Saldo aller Ansprüche (auch bezüglich lebzeitiger Vorgänge) und unter Übernahme des Haftungs- risikos abgeschlossen werden solle (Schreiben vom 3. März 2022, Beilage 46 zur Strafanzeige vom 22. September 2022), ist lediglich als Mittel zur aussergerichtlichen Erledigung einer zivilrechtlichen Streitigkeit sowie – in Bezug auf die Haftungsklausel – als Zeichen der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht zu betrachten und nicht als tatsächlicher Hinweis auf eine strafbare Handlung (Beschwerde, S. 4 N. 4). 3.2.2.4. Der Beschwerdeführer sieht ferner sinngemäss darin eine Veruntreuung, dass C. (selig) im Zeitraum in welchem die Beschuldigte mit Bankvollmacht die Fr. 16'400.00 abgehoben habe, nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, S. 4 N. 4). Mit dieser Begründung ver- kennt der Beschwerdeführer, dass dies keine strafrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Frage ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers über den geistigen Zustand von C. (selig) sind indessen auch widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, C. (selig) sei in Bezug auf den Rückzug des Testaments am 23. Juni 2020 handlungsfähig gewesen, dieser habe je- doch seine finanzielle Situation im Zeitraum der Geldbezüge (vom 8. Juni 2020 bis am 4. Februar 2021) nicht mehr selbst beurteilen können (vgl. Beschwerde, S. 4 f. N. 4 f.). Eine vertragliche Abmachung zur Werterhal- tungspflicht wäre diesfalls wohl ohnehin zu verneinen. 3.2.3. Im Ergebnis liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Be- schuldigte die ihr vom Beschwerdeführer vorgeworfene Veruntreuung be- gangen haben könnte. Es steht daher fest, dass dieser Straftatbestand ein- deutig nicht erfüllt ist, weshalb die Nichtanhandnahme diesbezüglich zu Recht erfolgte. -8- 3.3. 3.3.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und ver- antwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheb- lichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 3.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend und nachvollzieh- bar ausführt (angefochtene Verfügung, S. 3 Abs. 5), ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte je beauftragt war, das Vermögen von C. (selig) selbstständig zu verwalten bzw. dass die Be- schuldigte die Vollmacht für das Konto von C. (selig) missbrauchte (vgl. bezüglich Letzterem auch E. 3.2 hiervor). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und beschränkt sich darauf, die Vorkommnisse erneut aus seiner Sicht zu schildern (vgl. Be- schwerde S. 3 f. N. 4.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rah- men der Strafanzeige vom 20. September 2022 behauptete, sich um alle Belange von C. (selig) gekümmert zu haben (Strafanzeige vom 20. Sep- tember 2022, N. 14 ff. und 24 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit der Vermögensverwaltung von C. (selig) beauftragt gewesen sein soll. Die Beschuldigte erfüllt den Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung somit eindeutig nicht. Auch in dieser Hinsicht ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nicht zu beanstanden. 3.4. 3.4.1. Der Urkundenfälschung macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten -9- Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine sol- che wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adres- sat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 209 E. 5.3). 3.4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Testament vom 9. März 2020 von C. (selig) eigenhändig erstellt worden ist (Beilage 6 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Es liegen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausgeführt (angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 3) – damit keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte das Testament verfasst oder diese Urkunde abgeändert hätte. Dies wird vom Beschwer- deführer grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt (Beschwerde, S. 5 f. N. 5). Das Testament ist folglich – soweit ersichtlich und vorliegend zu beur- teilen – eine echte Urkunde. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Strafanzeige vom 20. September 2022 ausgeführten vagen Sachverhaltsvarianten (Beschwerde, S. 6 N. 5 und Strafanzeige vom 20. September 2022, insbesondere N. 18 f.), ändern an dieser Schlussfolge- rung nichts, zumal sich zu deren Stütze ohnehin keinerlei Hinweise aus den Akten ergeben. Selbst wenn jedoch mit dem Beschwerdeführer davon aus- zugehen wäre (Beschwerde, S. 5 N. 5), dass das Testament vom 9. März 2020 im Todeszeitpunkt nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprochen hätte (dazu sogleich, E. 3.5 hiernach), würde dessen blosse "Wiederein- bringung in den Geschäftsverkehr" (vgl. Beschwerde, S. 5 N. 5) die Ur- kunde nicht verfälschen, da sie dadurch nicht abgeändert wird. Den Tatbe- stand der Urkundenfälschung hat die Beschuldigte folglich offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme diesbezüglich zu Recht erfolgt ist. 3.5. 3.5.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige - 10 - Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene o- der gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Tatsache kann explizit oder implizit durch sämtliche Verhaltensweisen, denen im sozialen Verkehr ein bestimmter Erklärungswert zukommt, erklärt werden. Konkludente Täu- schungen gehören zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen – im Sinne des "Vorspiegelns" – und stellen eine "Täuschung durch ein Tun dar". Bei mehrdeutigen Erklärungen ist der Sinn massgebend, den der Empfänger nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstehen durfte. Teilwahrheiten sind dann Lügen, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 1 ff.). 3.5.2. Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Beschul- digte durch die Inverkehrsetzung des Testaments auf betrügerische Weise der Erbengemeinschaft C. (selig) und damit auch ihm vorgegaukelt habe, das Testament vom 9. März 2020 von C. (selig) sei nach wie vor von Letz- terem gewollt gewesen (vgl. Beschwerde, S. 5 f. N. 5). Wie bereits unter E. 3.4 hiervor ausgeführt, wurde das Testament vom 9. März 2020 von C. (selig) verfasst. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass nur die Be- schuldigte das Erstellen des Testaments ermöglicht haben könne (Be- schwerde, S. 6 N. 5), lässt in dieser Pauschalität nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schliessen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass C. (se- lig) den Beschwerdeführer beauftragte, das hinterlegte Testament zurück- zuholen (Vollmacht vom 23. Juni 2020, Beilage 15 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Dass das Testament vom 9. März 2020 nicht mehr dem Willen von C. (selig) entsprach, ist indessen lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 N. 5). Aus dem Rückzug kann dies nicht ohne weiteres geschlossen werden. Den Unterlagen ist insbe- sondere nicht zu entnehmen, dass das Testament vom 9. März 2020 form- gültig für unwirksam erklärt wurde (vgl. Art. 509 ff. ZGB). Dies behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Ob das Testament vom 9. März 2020 gültig ist und dem Willen von C. (selig) im Todeszeitpunkt entsprochen hat, ist primär ohnehin eine zivilrechtliche Frage und für das vorliegende Ver- fahren nicht entscheidend (vgl. auch angefochtene Verfügung, S. 5 Abs. 3). Dass die Beschuldigte das Testament vom 9. März 2020 beim Bezirksge- richt Lenzburg einreichte (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2022, Beilage 7 zur Strafanzeige vom 20. September 2022), vermag kein strafrechtliches Verhalten zu begründen. Jedermann, der eine letztwillige Verfügung in Ver- wahrung genommen hat, ist verpflichtet, diese der Behörde einzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB). Verfügungen sind auch dann einzureichen, wenn sie als form- ungültig, anfechtbar oder nichtig erachtet werden. Der Einlieferungspflich- tige hat kein Recht, die Gültigkeit bzw. Anfechtbarkeit der aufbewahrten Verfügung zu beurteilen (LEU/GABRIELI, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler - 11 - Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 556 ZGB N. 8). Die Be- schuldigte war daher gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB verpflichtet, das Testa- ment bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dieser Pflicht hätte die Beschuldigte auch dann nachzukommen gehabt, wenn sie das Testament – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde, S. 6 N. 5) – lediglich gefunden und nicht zur Aufbewahrung erhalten hätte (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Vorliegend fehlt es folglich bereits an einer Täuschungshand- lung, zumal die Einreichung eines vom Erblasser erstellten Testaments beim Gericht grundsätzlich nicht über dessen Gültigkeit täuscht. Dass C. (selig) selbst über eine Tatsache getäuscht worden wäre, erschliesst sich – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits festgestellt hat (an- gefochtene Verfügung, S. 3 Abs. 3) – sodann auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise. Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB hat die Beschuldigte daher – ohne näher auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – offensichtlich nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau be- treffend den Tatbestand des Betrugs ist demnach nicht zu beanstanden. 3.6. 3.6.1. Des Wuchers macht sich schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Ver- mögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirt- schaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 Ziff. 1 StGB). Wucher ist die krasse Übervorteilung eines Geschäftspartners (i.w.S.) in Ausnützung seiner Unterlegenheit. Die Leistung des Bewucherten besteht immer in der Gewährung einer vermögenswerten Leistung (BGE 130 IV 106 E. 7.4). Bei Schenkung ist mangels Austausch von Leistung und Ge- genleistung Wucher nicht möglich, auch nicht bei wiederholten Zuwendun- gen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 157 StGB N. 1 und 8; vgl. auch BGE 142 IV 341 E. 2). 3.6.2. Vorab liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte von C. (selig) Geld im vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang erhalten hat (vgl. ange- fochtene Verfügung, S. 4 Abs. 2; Beschwerde, S. 7. N. 6). Der Beschwer- deführer macht hierzu keine schlüssigen Ausführungen, sondern be- schränkt sich darauf, eine auf unsubstantiierten Vermutungen basierende Berechnung aufzustellen (vgl. Beschwerde, S. 7 N. 6; vgl. auch Bezugs- übersicht ab 2012 bei der D. [undatiert und ohne Angaben zum Verfasser des Dokuments], Beilage 23 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Selbst wenn C. (selig) während rund neun Jahren Geldbeträge in Höhe von insgesamt ca. Fr. 250'000.00 bezogen hätte und der Beschwerdeführer de- ren Verwendungszweck nicht nachvollziehen kann, ist daraus – wie bereits - 12 - ausgeführt (E. 3.2 hiervor) – nicht per se zu folgern, dass die Beschuldigte dieses Geld zum Grossteil oder überwiegend als Austausch für eine allfäl- lige Arbeitsleistung erhalten hat. In Bezug auf allfällige Auszahlungen von C. (selig) an die Beschuldigte ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass diese – wie ebenfalls bereits ausgeführt – nicht nur als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung erfolgten (E. 3.2 hiervor). Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass C. (selig) der Beschuldigten Fr. 150'000.00 "als Schenkung" vermachte (Testament vom 9. März 2020, Beilage 6 zur Straf- anzeige vom 20. September 2022). C. (selig) war folglich bereit, der Be- schuldigten eine beträchtliche Geldsumme zukommen zu lassen, ohne hierfür unmittelbar eine Gegenleistung zu erhalten. Nach dem Gesagten ist daher weder ersichtlich, dass die Beschuldigte im vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang Geld von C. (selig) erhalten hat, noch, dass allfällige Geldbeträge in einem Austauschverhältnis zu einer allfälligen Arbeitsleis- tung der Beschuldigten ausbezahlt worden sind, womit auch diesbezüglich ein Schuldspruch ausgeschlossen erscheint und die Nichtanhandnahme folglich nicht zu beanstanden ist. 3.7. Zusammengefasst ist die gestützt auf Art. 310 Abs.1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Oktober 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensaus- gang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen. 4.2. 4.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). - 13 - Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwer- deverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten macht für die Erstattung der Beschwer- deantwort eine Entschädigung von pauschal Fr. 200.00 inkl. MwSt. geltend. Diese Entschädigung erscheint ohne weiteres angemessen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 68.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn - 14 - diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza