136 Abs. 1 StPO). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, wurde bereits mit der im Verfahren SBK.2022.309 erlassenen Verfügung vom 30. September 2022 festgehalten, dass im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nichtgewährung der Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist nach Art. 396 Abs. 2 StPO ausscheide. Das Schreiben vom 11. Oktober 2022 stellt zudem offensichtlich kein neues Anfechtungsobjekt dar. Die Erfolgsaussichten im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren damit von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahr, womit sich die Beschwerde auch als von vornherein aussichtlos erweist. Das Gesuch