2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).