Soweit damit in anderem Zusammenhang als der Verweigerung der Teilnahme am Verfahren Beschwerde geführt werden sollte, was angesichts der gewählten Formulierung und der fehlenden weiteren Ausführungen hierzu nicht eindeutig erscheint, ist festzuhalten, dass die Beschwerde diesbezüglich mangels jeglicher Begründung den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht genügen würde. 1.4. Zusammenfassend ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.