verfahren vor Obergericht, dessen Ausgang vor allfälligen weiteren Ausführungen abzuwarten sei. Inwiefern das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Oktober 2022, mit welchem – im Gegensatz zu den Schreiben vom 18. Juli 2022 und 4. August 2022 – gerade keine neuen Anordnungen oder Feststellungen getroffen und insbesondere auch keine Rechte oder Pflichten abgelehnt wurden, sondern lediglich (in Beantwortung der immer gleichen Argumentation des Beschwerdeführers) auf frühere Schreiben und das abzuwartende hängige Verfahren (SBK.2022.309) verwiesen wurde, eine erneute anfechtbare hoheitliche Verfahrenshandlung darstellen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch