1.3. Nachdem der Beschwerdeführer (nach Erhalt der erwähnten Verfügung vom 30. September 2022) mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 an die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 4. August 2022 erneut auf das ihm seiner Ansicht nach zustehende Recht auf Teilnahme am Verfahren verwiesen und er – trotz Mitteilung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Schreiben vom 18. Juli 2022 bzw. 4. August 2022, dass keine nachträgliche Konstituierungsmöglichkeit als Privatkläger bestehe und trotz (dennoch) bereits mit Beschwerde vom 17. September 2022 erklärter Konstituierung als Privatkläger (Rechtsverweige-