396 Abs. 2 StPO erneut zu prüfen. Vielmehr haben die Ausführungen in der Verfügung vom 30. September 2022 nach wie vor Geltung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht damit vorliegend – entsprechend den Erwägungen in der Verfügung vom 30. September 2022 – kein Anwendungsfall einer nicht an eine Frist gebundenen Beschwerde i.S.v. Art. 396 Abs. 2 StPO. Vielmehr wären die Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Juni 2022 und 4. August 2022 innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar gewesen, was der (bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer [vgl. Beilage 5 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. September 2022]) jedoch unterlassen hat.