Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach keine hoheitliche Verfügung oder Verfahrenshandlung vorliegen könne, wenn kein Verfahren mehr bestehe bzw. das Verfahren rechtskräftig sei (Beschwerde S. 3), erweist sich als unbegründet, wobei etwa auf Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmegesuchen (Art. 323 StPO) verwiesen werden kann, welche stets ein rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren betreffen. Es besteht damit kein Anlass, die in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 30. September 2022 behandelte Frage des Vorliegens eines Anwendungsfalls von Art. 396 Abs. 2 StPO erneut zu prüfen.