Der Beschwerdeführer nimmt im vorliegenden Verfahren auf die im Verfahren SBK.2022.309 erlassene Verfügung vom 30. September 2022 Bezug und bringt zum Ausdruck, dass er die darin enthaltenen Ausführungen als nicht zutreffend erachte, ohne jedoch neue Argumente oder Umstände vorzubringen, welche die Verfügung bzw. deren Begründung in Frage stellen könnten. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach keine hoheitliche Verfügung oder Verfahrenshandlung vorliegen könne, wenn kein Verfahren mehr bestehe bzw. das Verfahren rechtskräftig sei (Beschwerde S. 3), erweist sich als unbegründet, wobei etwa auf Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmegesuchen (Art.