Damit sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untätig oder passiv geblieben, sondern habe die Anfragen des Beschwerdeführers schriftlich beantwortet, wenn auch nicht in seinem Sinne. Die Schreiben vom 18. Juli 2022 und -5- vom 4. August 2022 seien damit anfechtbare hoheitliche Verfahrenshandlungen (sog. Negativverfügungen) gewesen, gegen welche der Beschwerdeführer innert 10 Tagen hätte Beschwerde erheben können, womit eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist ausscheide.