Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Strafanzeigeerstatter nicht automatisch Privatkläger sei und er sich nachträglich nicht mehr konstituieren könne. Mit Schreiben vom 4. August 2022 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme und sie seine Eingabe nicht als Wiederaufnahmegesuch ansehe. Damit sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untätig oder passiv geblieben, sondern habe die Anfragen des Beschwerdeführers schriftlich beantwortet, wenn auch nicht in seinem Sinne.