Wenn eine Behörde tätig werde, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlange, bestehe dagegen eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne, womit eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist ausscheide (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Um einen solchen Fall gehe es hier. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Strafanzeigeerstatter nicht automatisch Privatkläger sei und er sich nachträglich nicht mehr konstituieren könne.