Zur Begründung wurde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden seien, wenn bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliege, an welchem der Fristenlauf festgemacht werden könne. Wenn eine Behörde tätig werde, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlange, bestehe dagegen eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne, womit eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist ausscheide (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4).