ber 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zur Begründung wurde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden seien, wenn bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliege, an welchem der Fristenlauf festgemacht werden könne.