Bereits mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. September 2022, auf welche mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.309 vom 1. Dezember 2022 nicht eingetreten wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Anzeigeerstatter, langjähriger Freund, Partner und Verlobter der Verstorbenen als Geschädigter und Opfer zu betrachten sei und ihn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dennoch nicht am Verfahren habe teilnehmen lassen, was sein rechtliches Gehör verletze, weshalb die Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 aufzuheben sei (Beschwerde vom 17. September 2022 S. 3 und 5). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 30. Septem-