worden und die Verfahrenseinstellung als Folge aufzuheben sei bzw. das Verfahren gemäss Art. 323 StPO wiederaufzunehmen sei (Beschwerde S. 3, 4, 5 und 6). Es liege kein Anfechtungsobjekt vor, womit die nicht an eine Frist gebundene Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 396 Abs. 2 StPO zur Anwendung komme. Eventualiter stelle das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Oktober 2022 eine weitere hoheitliche Verfahrenshandlung dar, gegen welche er innert Frist Beschwerde erhebe (Beschwerde S. 3). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft