1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. Oktober 2022 zusammengefasst vor, dass er als Verlobter der Verstorbenen und damit als Geschädigter sowie als Anzeigeerstatter nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt -4-