3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt A. Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wurde abgesehen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: