2. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt A. Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Verfügung vom 30. September 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 800.00 -3- zu leisten, andernfalls gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.