Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.354 (STA.2021.595) Art. 427 Entscheid vom 19. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Oktober 2022/ gegenstand Rechtsverweigerung betreffend die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls von †B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte eine Untersuchung im Zu- sammenhang mit dem aussergewöhnlichen Todesfall von †B. Diese war am 10. Februar 2021 in der C. [Klinik] gestorben. 1.2. Am 16. März 2021 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Baden Strafanzeige gegen die "C.[Klinik]" und die behandelnden Ärzte wegen fahrlässiger Tötung. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde das Verfahren betreffend aussergewöhnlicher Todesfall von †B. durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach übernommen. 1.3. Am 9. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Einstellung des Verfahrens bezüglich des aussergewöhnlichen Todesfalls von †B., was von der Oberstaatsanwaltschaft am 15. November 2021 ge- nehmigt wurde. 2. 2.1. Am 17. September 2022 (Postaufgabe 19. September 2022) erhob der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 im Verfahren STA5 ST.2021.595 i.S. agT †B. sei aufzuheben – unter Rückweisung und Verpflichtung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich als Privatkläger zu konstituieren, Akteneinsicht zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und gegen eine allfällige erneute Einstel- lungsverfügung innert Frist Beschwerde zu erheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt A. Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Verfügung vom 30. September 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 800.00 -3- zu leisten, andernfalls gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO nicht auf die Be- schwerde eingetreten werde. 2.3. Nachdem die geforderte Sicherheitsleistung nicht innert der (auf Gesuch des Beschwerdeführers erstreckten) Frist bezahlt worden war, wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.309 vom 1. Dezember 2022 nicht auf die Rechtsverweigerungs- beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer erneut Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 9. Nov. 2021 im Verfahren STA5 ST.2021.595 i.S. agT †B. aufzuheben – unter Wiederaufnahme des Verfahrens und Verpflichtung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich als Privatkläger zu konstituieren, Aktenein- sicht zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und gegen eine allfällige erneute Einstellungsverfügung innert Frist Beschwerde zu erheben. 2. Evtl. sei ein Strafverfahren btr. fahrlässiger Tötung zu eröffnen. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt A. Marti ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wurde abgesehen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. Oktober 2022 zusammengefasst vor, dass er als Verlobter der Verstorbenen und damit als Geschädigter sowie als Anzeigeerstatter nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt -4- worden und die Verfahrenseinstellung als Folge aufzuheben sei bzw. das Verfahren gemäss Art. 323 StPO wiederaufzunehmen sei (Beschwerde S. 3, 4, 5 und 6). Es liege kein Anfechtungsobjekt vor, womit die nicht an eine Frist gebundene Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 396 Abs. 2 StPO zur Anwendung komme. Eventualiter stelle das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Oktober 2022 eine weitere ho- heitliche Verfahrenshandlung dar, gegen welche er innert Frist Beschwerde erhebe (Beschwerde S. 3). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 11. Oktober 2022, mit welchem auf das laufende Beschwer- deverfahren und das weitere Zuwarten verwiesen werde, stelle eine weitere Rechtsverweigerung/-verzögerung dar (Beschwerde S. 4). 1.2. Bereits mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. September 2022, auf welche mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.309 vom 1. Dezember 2022 nicht eingetreten wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Anzeigeerstat- ter, langjähriger Freund, Partner und Verlobter der Verstorbenen als Ge- schädigter und Opfer zu betrachten sei und ihn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dennoch nicht am Verfahren habe teilnehmen lassen, was sein rechtliches Gehör verletze, weshalb die Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 aufzuheben sei (Beschwerde vom 17. September 2022 S. 3 und 5). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 30. Septem- ber 2022 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zur Begründung wurde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ver- wiesen, dass Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwer- den gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden seien, wenn bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliege, an welchem der Fristenlauf festgemacht werden könne. Wenn eine Behörde tätig werde, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlange, bestehe dagegen eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein An- fechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne, womit eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist aus- scheide (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4). Um einen solchen Fall gehe es hier. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach festgehalten, dass der Beschwerde- führer als Strafanzeigeerstatter nicht automatisch Privatkläger sei und er sich nachträglich nicht mehr konstituieren könne. Mit Schreiben vom 4. Au- gust 2022 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausführlich darge- legt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme und sie seine Eingabe nicht als Wiederaufnahmegesuch ansehe. Damit sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untätig oder passiv geblieben, sondern habe die Anfragen des Beschwerdeführers schriftlich beantwortet, wenn auch nicht in seinem Sinne. Die Schreiben vom 18. Juli 2022 und -5- vom 4. August 2022 seien damit anfechtbare hoheitliche Verfahrenshand- lungen (sog. Negativverfügungen) gewesen, gegen welche der Beschwer- deführer innert 10 Tagen hätte Beschwerde erheben können, womit eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist ausscheide. Der Beschwerdeführer nimmt im vorliegenden Verfahren auf die im Verfah- ren SBK.2022.309 erlassene Verfügung vom 30. September 2022 Bezug und bringt zum Ausdruck, dass er die darin enthaltenen Ausführungen als nicht zutreffend erachte, ohne jedoch neue Argumente oder Umstände vor- zubringen, welche die Verfügung bzw. deren Begründung in Frage stellen könnten. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach keine hoheitliche Ver- fügung oder Verfahrenshandlung vorliegen könne, wenn kein Verfahren mehr bestehe bzw. das Verfahren rechtskräftig sei (Beschwerde S. 3), er- weist sich als unbegründet, wobei etwa auf Verfügungen und Verfahrens- handlungen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmegesuchen (Art. 323 StPO) verwiesen werden kann, welche stets ein rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren betreffen. Es besteht damit kein Anlass, die in der (unange- fochten gebliebenen) Verfügung vom 30. September 2022 behandelte Frage des Vorliegens eines Anwendungsfalls von Art. 396 Abs. 2 StPO er- neut zu prüfen. Vielmehr haben die Ausführungen in der Verfügung vom 30. September 2022 nach wie vor Geltung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht damit vorliegend – entsprechend den Erwägungen in der Verfügung vom 30. September 2022 – kein Anwendungsfall einer nicht an eine Frist gebundenen Be- schwerde i.S.v. Art. 396 Abs. 2 StPO. Vielmehr wären die Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Juni 2022 und 4. August 2022 innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar gewesen, was der (bereits da- mals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer [vgl. Beilage 5 zur Rechtsver- weigerungsbeschwerde vom 17. September 2022]) jedoch unterlassen hat. 1.3. Nachdem der Beschwerdeführer (nach Erhalt der erwähnten Verfügung vom 30. September 2022) mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 an die Staat- anwaltschaft Brugg-Zurzach unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 4. August 2022 erneut auf das ihm seiner Ansicht nach zustehende Recht auf Teilnahme am Verfahren verwiesen und er – trotz Mitteilung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach mit Schreiben vom 18. Juli 2022 bzw. 4. Au- gust 2022, dass keine nachträgliche Konstituierungsmöglichkeit als Privat- kläger bestehe und trotz (dennoch) bereits mit Beschwerde vom 17. Sep- tember 2022 erklärter Konstituierung als Privatkläger (Rechtsverweige- rungsbeschwerde vom 17. September S. 4) – erneut erklärt hatte, als Zivil- und Strafkläger am Verfahren teilnehmen zu wollen, verwies die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 auf die bis- herigen Schreiben in dieser Angelegenheit und das hängige Beschwerde- -6- verfahren vor Obergericht, dessen Ausgang vor allfälligen weiteren Ausfüh- rungen abzuwarten sei. Inwiefern das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Oktober 2022, mit welchem – im Gegensatz zu den Schreiben vom 18. Juli 2022 und 4. August 2022 – gerade keine neuen Anordnungen oder Feststellungen getroffen und insbesondere auch keine Rechte oder Pflichten abgelehnt wurden, sondern lediglich (in Beantwor- tung der immer gleichen Argumentation des Beschwerdeführers) auf frühere Schreiben und das abzuwartende hängige Verfahren (SBK.2022.309) verwiesen wurde, eine erneute anfechtbare hoheitliche Verfahrenshandlung darstellen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Schreibens vom 11. Oktober 2022 wird zudem ausgeführt, dass der Verweis der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf das laufende Beschwerdeverfahren und das weitere Zuwarten eine "weitere Rechtsver- zögerung/-verweigerung" darstelle (Beschwerde S. 4). Soweit damit in an- derem Zusammenhang als der Verweigerung der Teilnahme am Verfahren Beschwerde geführt werden sollte, was angesichts der gewählten Formu- lierung und der fehlenden weiteren Ausführungen hierzu nicht eindeutig er- scheint, ist festzuhalten, dass die Beschwerde diesbezüglich mangels jeg- licher Begründung den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offen- sichtlich nicht genügen würde. 1.4. Zusammenfassend ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege ist der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Wie aus den obigen Ausführungen her- vorgeht, wurde bereits mit der im Verfahren SBK.2022.309 erlassenen Ver- fügung vom 30. September 2022 festgehalten, dass im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nichtgewährung der Möglich- keit, sich als Privatkläger zu konstituieren, eine Beschwerde ohne Bindung an eine Frist nach Art. 396 Abs. 2 StPO ausscheide. Das Schreiben vom 11. Oktober 2022 stellt zudem offensichtlich kein neues Anfechtungsobjekt dar. Die Erfolgsaussichten im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren damit von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahr, womit sich die Beschwerde auch als von vornherein aussichtlos erweist. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. -7- 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 818.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 19. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler