3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in E. 3.1 hievor dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erfüllt sind. Somit ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.