DNA-Profils vom Beschwerdeführer zu Recht angeordnet hat. Über die Frage, welche Straftatbestände der Beschwerdeführer mutmasslich erfüllt hat, hat die Beschwerdeinstanz lediglich summarisch bei der Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, zu befinden. Der Beschwerdeführer wird insbesondere auch zum Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung und gegebenenfalls vor dem in der Sache zuständigen Strafgericht Stellung nehmen können.