Vielmehr habe er sie eigentlich einmal dazu gedrängt, den Kontakt abzubrechen, wenn sie nichts wolle. Dies habe sie aber nicht getan, sondern sich immer weiter mit ihm treffen wollen. Dass er am 26./27. Juli 2022 bei ihr gewesen sei, glaube er nicht, aber er könne es nicht behaupten, es sei zu lange her. Er sei schon ein paar Mal bei ihr gewesen, aber beim Reifen komme ihm nichts in den Sinn, dass er dort in Berührung gekommen sein solle (Einvernahmeprot. S. 4 f.). Der in den Untersuchungsakten liegende WhatsApp-Chatverlaufs spricht für die Richtigkeit der Aussagen von D. und des Beschwerdeführers und insbesondere für den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mehr als nur eine