Vorliegend besteht der hinreichende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig gemacht, indem er am 27. Juli 2022 die Vorplätze der Liegenschaften X-Strasse […] und […] in Q. betreten und mit einem unbekannten Gegenstand in die Reifenwand der hinteren rechten Reifen der Personenwagen Suzuki Vitara (AG xxx) von B. und Volvo XC40 (AG yyy) von C. gestochen habe. Die im Polizeirapport vom 29. August 2022 festgehaltenen, den Beschwerdeführer belastenden Angaben von D. erscheinen beim aktuellen Untersuchungsstand glaubhaft.