2.4. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 9. November 2022 im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Baden habe angegeben, dass hauptsächlich die Sachbeschädigung als Grundlage der angefochtenen Verfügung bestehe und es alles andere erst noch zu prüfen gelte. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch seien in der Verfügung jedoch gleichermassen als Grundlage aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihm anlässlich eines Telefonats mitgeteilt, dass er zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs noch einvernommen werde. Die Kantonspolizei wisse aber seltsamerweise nichts von einem Vorwurf des Hausfriedensbruchs.