Andere, mildere Massnahmen, welche zum gleichen Ziel führen würden, seien nicht ersichtlich. Angesichts der Geringfügigkeit des Eingriffs werde auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezögen sich hauptsächlich auf den Tatverdacht des Hausfriedensbruchs. Dieser Vorwurf sei im laufenden Strafverfahren zu prüfen, habe jedoch nicht die Grundlage für die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils gebildet.