(AG yyy) gestochen zu haben, bestritten. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sowie die Erstellung seines DNA-Profils ermöglichten es, dessen Spuren auf eine Übereinstimmung mit den sich auf den beiden Reifen befindlichen Spuren, welche mittels DNA-Abstrich ab den Einstichstellen an den Reifen genommen worden seien, zu überprüfen und so den Tatverdacht zu erhärten resp. zu entkräften. Die Massnahme erscheine hierzu geeignet, da sich auf den Reifen befindliche Spuren kaum durch einen zufälligen Kontakt des Beschwerdeführers mit denselben zustande gekommen sein dürften. Andere, mildere Massnahmen, welche zum gleichen Ziel führen würden, seien nicht ersichtlich.