2.2. Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde geltend, Grundlage dafür, dass er sich am 19. Oktober 2022 – vor Erhalt der angefochtenen Verfügung – einem DNA-Test habe unterziehen müssen, sei der Vorwurf der Sachbeschädigung gewesen. Über den Tatvorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs sei er mit keiner Silbe in Kenntnis gesetzt worden. Es stelle sich die Frage, ob eine Verfügung rechtens sei, über deren Gegenstand er nie in Kenntnis gesetzt worden sei und zu dem er keinerlei Möglichkeiten gehabt habe, sich zu äussern.