Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge (auch vergangener nicht bekannter Taten und mögliche künftige Taten) seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien die Spuren des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil erstellt werden. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.