2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022, um ca. 00.30 Uhr, die Hausvorplätze der Liegenschaften X-Strasse […] und […] in Q. betreten und dort mit einem unbekannten Gegenstand in die Reifenwand der hinteren rechten Reifen der Personenwagen Suzuki (AG xxx) und Volvo (AG yyy) gestochen habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge (auch vergangener nicht bekannter Taten und mögliche künftige Taten) seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien die Spuren des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen.