Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.) kann nicht die Rede von einem äusserst schwachen dringenden Tatverdacht sein. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beizupflichten, dass keine Gefahr einer Überhaft besteht. 6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -8- Die der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).