5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Oktober 2022 in Untersuchungshaft. Die Mindeststrafe für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt wie erwähnt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde Haft für vorerst drei Monate angeordnet. Dies erscheint angesichts des gegebenen dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu oben, E. 3) als verhältnismässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.) kann nicht die Rede von einem äusserst schwachen dringenden Tatverdacht sein.