BetmG droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, was als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden darf. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht (vgl. Beschwerde S. 6), weshalb dieser mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen ist. 4.3. Mit der Bejahung der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.3 zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3).