Staatsangehöriger von Albanien, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. In der Schweiz verfügt er über keinen festen Wohnsitz und keine Familienangehörige. Er kennt ausser dem Mitbeschuldigten C. niemanden in der Schweiz und verfügt weder über Arbeit noch Einkommen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 13. Oktober 2022, Fragen 36 f., 39; Einvernahmeprotokoll vom 27. Oktober 2022, Fragen 122, 124). Angesichts des Tatvorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, was als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden darf.