4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 14. Oktober 2022 Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien, wo er aufgewachsen sei. Zur Schweiz habe er keinerlei Bindung und er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die vage Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz aufhalte, um Arbeit zu suchen, entkräfte in keiner Weise die Erwartung, dass er im Falle einer Freilassung umgehend in sein Heimatland zurückkehren und sich damit dem Strafverfahren entziehen würde (E. 4.2).