Mit den in der Beschwerde gemachten Ausführungen seien sodann seine Aussagen logisch konsistent und glaubhaft in der Sache. Es seien keine belastenden Aussagen von C. oder der Nachweis von Kokain im Blut o.ä. vorhanden, womit der dringende Tatverdacht zu verneinen sei (Beschwerde S. 3 ff.).