Das positive Resultat des Oberflächenabriebs lasse sich damit erklären, dass ihm der Mitbeschuldigte C. – als sich die Grenzkontrolle genähert habe – das Drogenpaket in die Hand gedrückt habe mit der Anweisung, es aus dem Fenster zu werfen bzw. in seiner Kleidung zu verstecken. Da er mit Drogen nichts habe zu tun haben wollen, habe er sich dagegen entschieden und das Paket zwischen den Sitz und die Fahrertüre gelegt, wo es anschliessend gefunden worden sei. Er sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Mit den in der Beschwerde gemachten Ausführungen seien sodann seine Aussagen logisch konsistent und glaubhaft in der Sache.