3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er vom im Hotelzimmer sichergestellten Kokain keine Kenntnis gehabt habe. Es sei das Hotelzimmer des Mitbeschuldigten C. gewesen, welcher ihn dort habe übernachten lassen. Auch das im Fahrzeug gefundene Kokain gehöre nicht dem Beschwerdeführer, sondern ebenfalls dem Mitbeschuldigten C.. Er habe davon beim Einsteigen ins Fahrzeug noch keine Kenntnis gehabt. Das positive Resultat des Oberflächenabriebs lasse sich damit erklären, dass ihm der Mitbeschuldigte C. – als sich die Grenzkontrolle genähert habe – das Drogenpaket in die Hand gedrückt habe mit der Anweisung, es aus dem Fenster zu werfen bzw. in seiner Kleidung zu verstecken.