a BetmG darstellten. Weiter habe auch der Oberflächenabrieb an den Händen des Beschwerdeführers ein positives Resultat auf Kokain ergeben. Die behauptete Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei gering. Insgesamt liege der dringende Tatverdacht ohne Weiteres vor (E. 4.1). -4-