3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte einen dringenden Tatverdacht und führte aus, dass sich der Tatverdacht auf die erhebliche Menge von Betäubungsmitteln stütze, die beim Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten C. sichergestellt worden seien. Dass dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über die Feststellung und Zuordnung von ca. 1 kg Kokain im Hotelzimmer keine Unterlagen vorlägen, könne unbeachtlich bleiben, nachdem bereits die im Fahrzeug direkt neben dem Beschwerdeführer sichergestellten ca. 220 g Kokain eine qualifizierte Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG darstellten.