3. 3.1. A. erhob gegen die ihn persönlich am 14. Oktober 2022 und seiner amtlichen Verteidigerin am 17. Oktober 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Begrenzung der Untersuchungshaft auf die Dauer von einem Monat. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme und hielt an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest.