Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren, soweit sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Veruntreuung beantragt hat, während sie mit ihren auf Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung und Anordnung von Zwangsmassnahmen (insbesondere zur Ortung des "Lamborghini Urus") gerichteten Anträgen unterliegt. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, während der Rest auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO).