3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Prozessvoraussetzung der schweizerischen Strafgewalt bezüglich der von der Beschwerdeführerin angezeigten Veruntreuung des Fahrzeugs "Lamborghini Urus" (AG xxx) zu Unrecht verneint. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. September 2022 deshalb aufzuheben. Im Übrigen (vgl. E. 1.2 hievor) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -8-