Daran ändert nichts, dass die tatbestandsmässige Handlung – ein Verhalten, durch welches die Täterschaft eindeutig ihren Willen bekundete, den obligatorischen Anspruch der Beschwerdeführerin (Treugeberin) auf Rückgabe des vermieteten Fahrzeugs (Art. 267 Abs. 1 OR) zu vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1 m.w.H.) – mutmasslich in Frankreich erfolgte und die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 in Frankreich ebenfalls Strafanzeige wegen Veruntreuung erstattet hat.