Vorliegend ist der mutmassliche Vermögensschaden der zur Anzeige gebrachten Veruntreuung des Fahrzeugs "Lamborghini Urus" (AG xxx) bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz eingetreten, da sie Vermieterin und damit Treugeberin des Fahrzeugs ist. Damit ist die schweizerische Strafgewalt bereits durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB begründet. Eine Ausdehnung des schweizerischen Strafrechts über die Territorialgrenzen hinaus sowie die weiteren in Art. 7 StGB statuierten Voraussetzungen bleiben folglich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4 m.w.